Satzung

Satzung Kultur- und Verkehrsverein Wanfried e.V.


Satzung des Kultur- und Verkehrsverein Wanfried e. V.


§1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein ist benannt als „Kultur- und Verkehrsverein Wanfried e. V. " und hat seinen Sitz in Wanfried. Er ist in im Vereinsregister des Amtsgerichts Eschwege unter derRegisternummer 6 VR 241 eingetragen.


§2
Zweck und Aufgabe des Vereins

Zweck des Vereins ist es, den Heimat - und Kulturgedanken zu fördern und damit der heimischen Bevölkerung zu dienen.

Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden mit der

a) Organisation und Förderung kultureller Veranstaltungen für Einheimische und

Besucher zur Steigerung der Attraktivität der Stadt

b) Organisation von Wanderungen, Reisen und Fahrten

c) zutragenden Unterstützung bei der Förderung des Tourismus im Rahmen der vereinsgegebenen Möglichkeiten, vor allem durch die unter a) und b) genannten Aktivitäten.

Eine fruchtbare Zusammenarbeit mit den städtischen Gremien und örtlichen Vereinen und Verbänden wird dabei angestrebt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§3
Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Minderjährige Bedürfen für den Vereinsbeitritt der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Beschluss des Vorstandes.

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, durch Kündigung oder den Ausschluss.

Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen und ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Beachtung einer monatlichen Kündigungsfrist möglich. Der Ausschluss eines Mitglieds darf aus wichtigem Grund durch schriftlich begründeten Beschluss des Vorstandes erfolgen, der dem Mitglied mitzuteilen ist. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.


§4
Mitqliedsbeiträqe. Geschäftsjahr

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung Die Beiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres im Voraus zu entrichten. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


 

Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan entscheidet über die Grundsätze der Vereinsarbeit; sie tritt als Hauptversammlung einmal im Jahr zusammen. Gegenstand der Tagesordnung jeder Hauptversammlung ist die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des

Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes.

b) Mitgliederversammlungen sind außerdem einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

c) Zu den Versammlungen lädt der / die Vorsitzende durch Aushang in Textform im Schaukasten für öffentliche Bekanntmachungen am Rathaus in Wanfried, und/oder per E-Mail oder Brief unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladungsfrist beträgt sieben Tage.

d)  die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

e) Mitgliederversammlungen werden von dem / der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seiner Stellvertreterin / seinem Stellvertreter, geleitet. Die Schriftführerin / der Schriftführer und die Versammlungsleiterin / der

Versammlungsleiter sorgen dafür, dass alle wesentlichen Tatsachen und Entschließungen der Versammlung in der von beiden zu unterzeichnenden

Niederschrift festgehalten werden.


Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus

b) der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin / seinem Stellvertreter

c) der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister und seiner Stellvertreterin / seinem Stellvertreter

d) der Schriftführerin / dem Schriftführer und seiner Stellvertreterin / seinem Stellvertreter

e) mindestens fünf, aber höchstens sieben Beisitzerinnen / Beisitzern 

f) der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister der Stadt Wanfried

g) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister gehört dem Vorstand kraft Amtes an. Im Übrigen wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren mit Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl muss geheim erfolgen, wenn ein Mitglied dies beantragt; andernfalls kann offen abgestimmt werden. Nach Ablauf der Amtsdauer führen die Vorstandsmitglieder ihr Amt so lange weiter, bis eine ordnungsgemäße Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist

h) Der Vorstand tritt auf Einladung der / des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Hinsichtlich

Einladung, Abstimmung und Niederschrift gilt § 6c) e) entsprechend

i) Beim Eingehen von Verbindlichkeiten des Vereins über einen Betrag von

1000, -€ hinaus, ist ein vorheriger Beschluss des Vorstandes herbeizuführen, der mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst worden sein muss.

j) Vorstand im Sinne des S 26 BGB sind die / der Vorsitzende, seine Stellvertreterin / sein Stellvertreter und die Schatzmeisterin / der Schatzmeister. Vertretungsberechtigt sind die / der Vorsitzende allein oder seine Stellvertreterin / sein Stellvertreter gemeinschaftlich mit der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister.  Vereinsintern wird jedoch bestimmt, dass die / der stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister nur vertreten dürfen, wenn die / der Vorsitzende verhindert ist.


§6
Kassenführung und Kassenprüfung

a) Die Schatzmeisterin / der Schatzmeister hat die Kasse ordnungsgemäß zu verwalten. Über atle Einnahmen und Ausgaben hat sie / er Buch zu führen und die Belege aufzubewahren. Am Ende des Geschäftsjahres hat sie / er die Kasse abzuschließen, den Abschluss durch die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer prüfen zu lassen und mit Prüfungsvermerk der Mitgliederversammlung vorzulegen.

b) Zur Prüfung der Kassengeschäfte sind von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüferinnen / Kassenprüfer zu wählen. Ihnen obliegt die Prüfung des jährlichen Kassenabschlusses sowie die Berichterstattung in der Mitgliederversammlung.


§7
Auflösung des Vereins

Der Verein kann sich auflösen, wenn der Vorstand oder mindestens 40% der Mitglieder den Antrag auf Auflösung stellen.

Die zur Auflösung des Vereins einzuberufende Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Zweidrittelmehrheit der ordnungsgemäß (S 6c) eingeladenen und anwesenden Mitglieder.


Diese Satzung hat sich der Verein in seiner Jahreshauptversammlung am 10. November 2022 gegeben und ersetzt die Satzung vom 15. November 1998


Wanfried, den 17. November 2022


Annegret Bamberg

(1 .Vorsitzende)

Peter Fordyce

(2.Vorsitzender)

Kultur- und Verkehrsverein Wanfried e.V.

 

 

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